Belege digitalisieren
Belege zu digitalisieren ist einfach. Sie so zu digitalisieren, dass die Ablage einer Prüfung standhält, ist die eigentliche Aufgabe — daran scheitert der Ordner voller Handyfotos. Fotografieren Sie den Beleg oder sprechen Sie ihn kurz ein: Belegify erkennt Betrag, Datum und Händler, legt daraus ein strukturiertes PDF an, sichert es mit Hash und Audit-Trail und übergibt es an Steuerberater, DATEV, sevDesk oder Lexware.
Kostenlos starten: keine Kreditkarte, jederzeit kündbar.
Kein Scanner, kein Extra-Gerät. Das Handyfoto erfüllt die bildliche Übereinstimmung, solange der Beleg vollständig und lesbar drauf ist.
Betrag, Datum, Händler und Umsatzsteuer werden erkannt und strukturiert abgelegt. Genau das unterscheidet ein auswertbares Digitalisat von einem JPG.
Jeder Beleg wird beim Eingang mit SHA-256 gehasht, jede Änderung landet mit Zeitpunkt und Benutzer im Audit-Trail. Ein Dateisystem leistet das regelmäßig nicht.
Tank- und Kassenbons auf Thermopapier verblassen. Einmal digitalisiert, bleibt der Inhalt lesbar — auch wenn das Papier später nichts mehr hergibt.
XRechnung und ZUGFeRD werden per Mail entgegengenommen, das XML wird unverändert aufbewahrt und die Werte daraus ausgelesen. Kein Medienbruch.
Der digitalisierte Beleg geht als DATEV-fertiges PDF an Ihre Kanzlei. Belegify ist Stack-Partner, kein Ersatz für Buchhaltung oder Steuerberatung.
8 Jahre
Aufbewahrung für Buchungsbelege seit 2025
3
Zugriffsarten, die das Finanzamt verlangen darf
Frankfurt
Speicherort der Belege, also Inland
0 €
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Die wichtigste Zahl hat sich zum 1. Januar 2025 geändert, und ein großer Teil der Ratgeber im Netz steht noch auf dem alten Stand: Buchungsbelege müssen acht Jahre aufbewahrt werden, nicht mehr zehn. Für Rechnungen gilt die Frist im Gleichlauf.
| Unterlage | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Buchungsbelege | 8 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO |
| Rechnungen | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 AO |
| Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen von Bedeutung | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, Abs. 3 S. 1 AO |
Die Frage wird meistens falsch gestellt. Es geht nicht um die Auflösung, sondern um die bildliche Übereinstimmung mit dem Original: Der Beleg muss vollständig, lesbar und unverfälscht abgebildet sein. Ein Handyfoto leistet das, ein schlechtes Handyfoto nicht.
Für den laufenden Betrieb — Kassenbons, Quittungen, Tankbelege — ist das Smartphone die bessere Wahl, schlicht weil es dabei ist. Der beste Scanner nützt nichts für einen Bon, der drei Wochen in der Jackentasche liegt und dann verblasst ist.
Ein Flachbettscanner bleibt sinnvoll für große Stapel, die ohnehin im Büro liegen, für mehrseitige Verträge und für Belege auf empfindlichem oder geknicktem Papier.
Alle fünf haben dieselbe Folge: Der Beleg ist zwar da, aber im Zweifel nicht verwertbar. Und das fällt regelmäßig erst in der Prüfung auf, wenn das Original längst weg ist.
Der häufigste vermeidbare Fehler in kleinen Betrieben: Eine PDF-Rechnung wird ausgedruckt, abgeheftet und später wieder eingescannt. Das ist ein doppelter Medienbruch, und aufzubewahren ist trotzdem das Original — also die Datei, die Sie bekommen haben, nicht Ihr Ausdruck davon.
Bei E-Rechnungen ist das besonders eindeutig. Seit 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch Freiberufler und Kleinunternehmer. Das strukturierte XML ist der Beleg; ein PDF, das daraus erzeugt wurde, ist nur seine Darstellung.
Belegify nimmt XRechnung und ZUGFeRD per Mail entgegen, bewahrt das XML unverändert auf und liest die Werte exakt daraus aus, statt sie aus einem Bild zu schätzen.
Digitalisieren allein berechtigt nicht dazu, das Papier wegzuwerfen. Dafür braucht es das sogenannte ersetzende Scannen, und dessen Bedingung ist eine Verfahrensdokumentation: eine Beschreibung, wer wann wie erfasst, prüft und ablegt.
Diese Dokumentation bleibt Ihre Pflicht als Steuerpflichtiger. Belegify liefert die technischen Bausteine — Hash, Audit-Trail, nachvollziehbarer Ablauf — aber es übernimmt Ihre Verfahrensdokumentation nicht.
Ausführlich steht das auf zwei eigenen Seiten: dazu, ob und wann das Original weg darf, und dazu, was in eine Verfahrensdokumentation für ersetzendes Scannen gehört.
Am Ende entscheidet nicht, wie ordentlich Ihre Ablage aussieht, sondern ob die Finanzverwaltung damit arbeiten kann. Sie darf auf drei gleichrangigen Wegen zugreifen, und welchen sie wählt, entscheidet nicht der Steuerpflichtige.
Der Prüfer sieht selbst im System nach, nur lesend. Das setzt voraus, dass es überhaupt ein System gibt, in dem etwas nachzusehen ist.
Sie werten nach den Vorgaben des Prüfers aus und legen das Ergebnis vor. Ein Ordner voller Bilddateien lässt sich nicht auswerten.
Sie geben den Bestand in einem maschinell auswertbaren Format heraus. Auch hier gilt: Werte, die nie ausgelesen wurden, können Sie nicht herausgeben.
Ja, wenn die Digitalisierung den GoBD entspricht: bildliche Übereinstimmung mit dem Original, Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Das Format ist dabei nicht entscheidend, die Absicherung schon.
Nicht zwingend — aber das Original darf nur unter den Bedingungen des ersetzenden Scannens vernichtet werden, und dazu gehört eine Verfahrensdokumentation. Ohne sie sollten Sie das Papier behalten. Ausgenommen sind ohnehin Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie amtliche Urkunden und handschriftlich zu unterschreibende Präferenznachweise: die bleiben im Original (§ 147 Abs. 2 AO).
Für Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre, seit der Änderung zum 1. Januar 2025. Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben es zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres und endet nicht, solange die Unterlagen für eine offene Festsetzung von Bedeutung sind.
Wichtiger als das Dateiformat ist, dass die Werte strukturiert vorliegen und der Bestand maschinell auswertbar ist. Belegify legt ein PDF an und hält Betrag, Datum, Händler und Umsatzsteuer zusätzlich als auswertbare Felder; bei E-Rechnungen bleibt das XML im Original erhalten.
Nur bedingt. Was auf dem Thermopapier nicht mehr lesbar ist, kann auch die beste Erkennung nicht rekonstruieren. Deshalb ist der einzige verlässliche Weg, direkt an der Kasse zu erfassen statt am Monatsende.
Das Handy reicht, solange der Beleg vollständig, scharf und ohne Schatten abgebildet ist. Ein Scanner lohnt sich für große Stapel im Büro und für mehrseitige Dokumente.
Die dürfen Sie nicht ausdrucken und wieder einscannen. Aufzubewahren ist das digitale Original. Bei E-Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD ist das strukturierte XML der Beleg, nicht seine Darstellung.
Stand: September 2026. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung — er beschreibt die allgemeine Rechtslage, nicht Ihren Einzelfall.