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Belege digitalisieren

Belege digitalisieren: GoBD-konform scannen und aufbewahren

Belege zu digitalisieren ist einfach. Sie so zu digitalisieren, dass die Ablage einer Prüfung standhält, ist die eigentliche Aufgabe — daran scheitert der Ordner voller Handyfotos. Fotografieren Sie den Beleg oder sprechen Sie ihn kurz ein: Belegify erkennt Betrag, Datum und Händler, legt daraus ein strukturiertes PDF an, sichert es mit Hash und Audit-Trail und übergibt es an Steuerberater, DATEV, sevDesk oder Lexware.

Kostenlos starten: keine Kreditkarte, jederzeit kündbar.

Foto genügt als Digitalisat

Kein Scanner, kein Extra-Gerät. Das Handyfoto erfüllt die bildliche Übereinstimmung, solange der Beleg vollständig und lesbar drauf ist.

Werte werden gelesen, nicht nur abgelichtet

Betrag, Datum, Händler und Umsatzsteuer werden erkannt und strukturiert abgelegt. Genau das unterscheidet ein auswertbares Digitalisat von einem JPG.

Unveränderbar, nicht nur gespeichert

Jeder Beleg wird beim Eingang mit SHA-256 gehasht, jede Änderung landet mit Zeitpunkt und Benutzer im Audit-Trail. Ein Dateisystem leistet das regelmäßig nicht.

Thermobons rechtzeitig retten

Tank- und Kassenbons auf Thermopapier verblassen. Einmal digitalisiert, bleibt der Inhalt lesbar — auch wenn das Papier später nichts mehr hergibt.

E-Rechnungen nicht ausdrucken

XRechnung und ZUGFeRD werden per Mail entgegengenommen, das XML wird unverändert aufbewahrt und die Werte daraus ausgelesen. Kein Medienbruch.

Übergabe an DATEV & Co.

Der digitalisierte Beleg geht als DATEV-fertiges PDF an Ihre Kanzlei. Belegify ist Stack-Partner, kein Ersatz für Buchhaltung oder Steuerberatung.

8 Jahre

Aufbewahrung für Buchungsbelege seit 2025

3

Zugriffsarten, die das Finanzamt verlangen darf

Frankfurt

Speicherort der Belege, also Inland

0 €

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Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die wichtigste Zahl hat sich zum 1. Januar 2025 geändert, und ein großer Teil der Ratgeber im Netz steht noch auf dem alten Stand: Buchungsbelege müssen acht Jahre aufbewahrt werden, nicht mehr zehn. Für Rechnungen gilt die Frist im Gleichlauf.

  • Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist — nicht am Belegdatum (§ 147 Abs. 4 AO).
  • Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Ein unbedingtes „nach acht Jahren kann alles weg“ ist deshalb falsch.
  • Die Verkürzung auf acht Jahre wirkt auch auf ältere Belege, deren zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch lief (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO).
  • Über die gesamte Frist müssen die Belege jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ein Format, das Sie in sechs Jahren nicht mehr öffnen können, erfüllt das nicht.
  • Nicht alles darf überhaupt nur digital aufbewahrt werden: Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind von der Wiedergabe auf Datenträgern ausdrücklich ausgenommen und bleiben im Original (§ 147 Abs. 2 AO).
Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO
UnterlageFristFundstelle
Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO
Rechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 AO
Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen von Bedeutung6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, Abs. 3 S. 1 AO

Scanner oder Smartphone: was reicht wofür

Die Frage wird meistens falsch gestellt. Es geht nicht um die Auflösung, sondern um die bildliche Übereinstimmung mit dem Original: Der Beleg muss vollständig, lesbar und unverfälscht abgebildet sein. Ein Handyfoto leistet das, ein schlechtes Handyfoto nicht.

Für den laufenden Betrieb — Kassenbons, Quittungen, Tankbelege — ist das Smartphone die bessere Wahl, schlicht weil es dabei ist. Der beste Scanner nützt nichts für einen Bon, der drei Wochen in der Jackentasche liegt und dann verblasst ist.

Ein Flachbettscanner bleibt sinnvoll für große Stapel, die ohnehin im Büro liegen, für mehrseitige Verträge und für Belege auf empfindlichem oder geknicktem Papier.

Fünf Fehler, die ein Digitalisat wertlos machen

Alle fünf haben dieselbe Folge: Der Beleg ist zwar da, aber im Zweifel nicht verwertbar. Und das fällt regelmäßig erst in der Prüfung auf, wenn das Original längst weg ist.

  • Abgeschnittener Rand: Fehlt ein Teil des Belegs, ist die bildliche Übereinstimmung nicht gegeben — das gesamte Dokument muss drauf sein.
  • Unleserlicher Thermodruck: Ein bereits verblasster Bon wird durch das Fotografieren nicht wieder lesbar. Früh erfassen ist die einzige Abhilfe.
  • Ablage als JPG-Haufen: Ohne ausgelesene Werte ist der Bestand nicht maschinell auswertbar, und genau das wird verlangt.
  • Kein Schutz gegen Veränderung: Wenn eine Datei überschrieben werden kann, ohne dass es protokolliert wird, ist der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar (§ 146 Abs. 4 AO).
  • Verspätete Erfassung: Belege sollen zeitnah festgehalten werden. Der Stapel, der einmal im Jahr abfotografiert wird, verstößt gegen die Zeitgerechtigkeit — unabhängig von der Bildqualität.

Was mit Belegen ist, die schon digital sind

Der häufigste vermeidbare Fehler in kleinen Betrieben: Eine PDF-Rechnung wird ausgedruckt, abgeheftet und später wieder eingescannt. Das ist ein doppelter Medienbruch, und aufzubewahren ist trotzdem das Original — also die Datei, die Sie bekommen haben, nicht Ihr Ausdruck davon.

Bei E-Rechnungen ist das besonders eindeutig. Seit 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch Freiberufler und Kleinunternehmer. Das strukturierte XML ist der Beleg; ein PDF, das daraus erzeugt wurde, ist nur seine Darstellung.

Belegify nimmt XRechnung und ZUGFeRD per Mail entgegen, bewahrt das XML unverändert auf und liest die Werte exakt daraus aus, statt sie aus einem Bild zu schätzen.

Ersetzendes Scannen und Verfahrensdokumentation, kurz

Digitalisieren allein berechtigt nicht dazu, das Papier wegzuwerfen. Dafür braucht es das sogenannte ersetzende Scannen, und dessen Bedingung ist eine Verfahrensdokumentation: eine Beschreibung, wer wann wie erfasst, prüft und ablegt.

Diese Dokumentation bleibt Ihre Pflicht als Steuerpflichtiger. Belegify liefert die technischen Bausteine — Hash, Audit-Trail, nachvollziehbarer Ablauf — aber es übernimmt Ihre Verfahrensdokumentation nicht.

Ausführlich steht das auf zwei eigenen Seiten: dazu, ob und wann das Original weg darf, und dazu, was in eine Verfahrensdokumentation für ersetzendes Scannen gehört.

Digitale Belege in der Betriebsprüfung

Am Ende entscheidet nicht, wie ordentlich Ihre Ablage aussieht, sondern ob die Finanzverwaltung damit arbeiten kann. Sie darf auf drei gleichrangigen Wegen zugreifen, und welchen sie wählt, entscheidet nicht der Steuerpflichtige.

  1. Unmittelbarer Zugriff

    Der Prüfer sieht selbst im System nach, nur lesend. Das setzt voraus, dass es überhaupt ein System gibt, in dem etwas nachzusehen ist.

  2. Mittelbarer Zugriff

    Sie werten nach den Vorgaben des Prüfers aus und legen das Ergebnis vor. Ein Ordner voller Bilddateien lässt sich nicht auswerten.

  3. Datenträgerüberlassung

    Sie geben den Bestand in einem maschinell auswertbaren Format heraus. Auch hier gilt: Werte, die nie ausgelesen wurden, können Sie nicht herausgeben.

Häufige Fragen

Werden gescannte Belege vom Finanzamt anerkannt?

Ja, wenn die Digitalisierung den GoBD entspricht: bildliche Übereinstimmung mit dem Original, Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Das Format ist dabei nicht entscheidend, die Absicherung schon.

Muss ich den Papierbeleg nach dem Scannen aufheben?

Nicht zwingend — aber das Original darf nur unter den Bedingungen des ersetzenden Scannens vernichtet werden, und dazu gehört eine Verfahrensdokumentation. Ohne sie sollten Sie das Papier behalten. Ausgenommen sind ohnehin Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie amtliche Urkunden und handschriftlich zu unterschreibende Präferenznachweise: die bleiben im Original (§ 147 Abs. 2 AO).

Wie lange müssen digitalisierte Belege aufbewahrt werden?

Für Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre, seit der Änderung zum 1. Januar 2025. Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben es zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres und endet nicht, solange die Unterlagen für eine offene Festsetzung von Bedeutung sind.

In welchem Format sollte ich Belege digitalisieren?

Wichtiger als das Dateiformat ist, dass die Werte strukturiert vorliegen und der Bestand maschinell auswertbar ist. Belegify legt ein PDF an und hält Betrag, Datum, Händler und Umsatzsteuer zusätzlich als auswertbare Felder; bei E-Rechnungen bleibt das XML im Original erhalten.

Kann ich alte, schon verblasste Bons noch retten?

Nur bedingt. Was auf dem Thermopapier nicht mehr lesbar ist, kann auch die beste Erkennung nicht rekonstruieren. Deshalb ist der einzige verlässliche Weg, direkt an der Kasse zu erfassen statt am Monatsende.

Brauche ich einen Scanner, oder reicht das Handy?

Das Handy reicht, solange der Beleg vollständig, scharf und ohne Schatten abgebildet ist. Ein Scanner lohnt sich für große Stapel im Büro und für mehrseitige Dokumente.

Was ist mit Rechnungen, die schon als PDF kommen?

Die dürfen Sie nicht ausdrucken und wieder einscannen. Aufzubewahren ist das digitale Original. Bei E-Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD ist das strukturierte XML der Beleg, nicht seine Darstellung.

Quellen

Stand: September 2026. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung — er beschreibt die allgemeine Rechtslage, nicht Ihren Einzelfall.